8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
3. Abschnitt Betrieb von Zivilluftfahrzeugen
§ 132.
§ 132. Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von Zivilluftfahrzeugen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist, zum Beispiel für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
(3) Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419