§ 131.
C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsvorschriften |
(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden. Diese Verordnung kann, soweit es sich als tunlich erweist, in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden. Insbesondere sind zu regeln:
1. die Flugplanung und Flugvorbereitung,
2. die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
3. die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
4. die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
5. die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
6. die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
7. die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Ambulanz- und Rettungsflügen, bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
8. die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht-, Instrumenten- und Nachtflügen,
9. die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
10. die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
11. die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde,
13. ob und unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche oder tunliche Anweisungen oder Hinweise (Betriebstüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeitshinweise) im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat und
14. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.
(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gemäß Abs. 2 erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(4) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom S. 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(5) Werden die Voraussetzungen, die für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder zu dessen Aufrechterhaltung erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung ungültig ist.
(6) Wird im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung der Befähigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftfahrzeug nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht verwendet werden darf.
(7) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 4 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419