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LFG § 131., gültig von 01.07.2008 bis 20.06.2013

§ 131.

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.


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Betriebsvorschriften

(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden. Diese Verordnung kann, soweit es sich als tunlich erweist, in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden. Insbesondere sind zu regeln:

1. die Flugplanung und Flugvorbereitung,

2. die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,

3. die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,

4. die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,

5. die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),

6. die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,

7. die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Ambulanz- und Rettungsflügen, bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,

8. die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,

9. die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,

10. die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,

11. die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,

12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und

13. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.

(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gemäß Abs. 2 erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom  S. 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008, ABl. Nr. L 10 vom  S. 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419