§ 131.
C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.
§ 131. Betriebsvorschriften.
(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden.
Insbesondere sind zu regeln:
1. die Flugplanung und Flugvorbereitung,
2. die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
3. die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
4. die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
5. die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
6. die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
7. die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Ambulanz- und Rettungsflügen, bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
8. die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,
9. die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
10. die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
11. die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und
13. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419