§ 131.
C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.
§ 131. Betriebsvorschriften.
(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) einschlägige Normen verabschiedet haben, sind diese für verbindlich zu erklären.
Insbesondere sind zu regeln:
1. die Flugplanung und Flugvorbereitung,
2. die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
3. die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
4. die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
5. die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
6. die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
7. die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
8. die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,
9. die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
10. die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
11. die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und
13. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419