§ 131.
C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.
§ 131. Betriebsvorschriften.
(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere sind zu regeln:
a) die Flugplanung und Flugvorbereitung,
b) die Wettermindestbedingungen für die Landung,
c) die Zusammensetzung der Besatzung,
d) die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge,
e) die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen,
f) die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht-, Instrumenten- und Nachtflügen,
g) die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge sowie
h) die Wartung der Luftfahrzeuge.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419