LFG § 130., gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2004

§ 130.

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

(2) Die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, darf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.

(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. Hinsichtlich von Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419