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LFG § 13. Halter eines Luftfahrzeuges, BGBl. I Nr. 105/1999, gültig ab 01.10.1999

2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt Luftfahrzeuge

§ 13. Halter eines Luftfahrzeuges

Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419