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LFG § 12., gültig von 01.10.1999 bis 31.08.2003

§ 12.

(1) Soweit in den §§ 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es

1. die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,

2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und

3. gemäß den §§ 163 bis 165 versichert ist.

Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß die Bestätigung der für die jeweilige Verwendung notwendigen Lufttüchtigkeitserfordernisse von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1) betrieben werden, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu erfolgen hat.

(2) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.

(4) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419