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LFG § 12., BGBl. I Nr. 102/1997, gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1999

2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt Luftfahrzeuge

§ 12.

(1) Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn

a) es von der Autro Control GmbH durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oder

b) die Zulassung in einem anderen Staat von der Austro Control GmbH gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oder

c) die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.

(2) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419