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LFG § 12., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt Luftfahrzeuge

§ 12.

(1) Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn

a) es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oder

b) die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oder

c) die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.

(2) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419