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LFG § 129., gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006

§ 129.

(1) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,

2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,

3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und

4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419