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LFG § 128., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 128.

(1) Das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen ist für das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, wenn der Fesselballon oder der Drachen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons oder des Drachens weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419