8. Teil Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen
2. Abschnitt Verhalten im Luftverkehr
§ 127.
Über die Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen (Paraden, Schauflüge, Wettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen) hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419