LFG § 124., gültig von 01.08.1992 bis 31.12.2004

§ 124.

§ 124. Luftverkehrsregeln.

(1) Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.

(2) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

a) die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,

b) die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,

c) die anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:

a) mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,

b) mit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 lit. d), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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