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LFG § 121., gültig von 01.08.1992 bis 31.12.2004

§ 121.

§ 121. Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Ausnahmebereiche). Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gilt § 6.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419