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LFG § 120d. Zertifizierung und Anerkennung von Organisationen sowie Lizenzierung von Fluglotsen, gültig von 01.07.2008 bis 30.09.2013

§ 120d. Zertifizierung und Anerkennung von Organisationen sowie Lizenzierung von Fluglotsen

(1) Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Überwachung gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 nicht ermöglicht worden und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.

(2) Die Anerkennung von Organisationen gemäß Art. 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Anerkennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(3) Die Benennung der Stellen gemäß Art. 8 der Interoperabilitäts-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung erfüllt. Diese Benennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Benennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn eine der Benennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(4) Für die Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters gemäß der Richtlinie 2006/23/EG sind die §§ 28 sowie 44 Abs. 6 anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die zuständige Behörde für die Zertifizierung des Ausbildungsanbieters ist. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch anerkannte Organisationen gemäß Abs. 2 beauftragen kann.

(5) Die Austro Control GmbH hat eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller Inhaber von gemäß Abs. 4 ausgestellten Fluglotsenlizenzen und den Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu führen. Die Flugsicherungsorganisationen haben zu diesem Zweck Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß Abs. 4 ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Austro Control GmbH und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können den nationalen Aufsichtbehörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/23/EG auf Anfrage sachdienliche Informationen übermitteln und angemessene Unterstützung gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419