LFG § 118., gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

§ 118.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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