§ 118.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419