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LFG § 118., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

7. Teil Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

§ 118.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419