LFG § 118., gültig ab 27.06.2008

§ 118.


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Widerruf der Vermietungsbewilligung

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419