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LFG § 111., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

§ 111.

(1) Zum Betrieb jeder Fluglinie ist eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erforderlich (Fluglinienbewilligung). Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf die Flugpläne und ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Änderungen der Flugpläne. Diese Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu beantragen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Fluglinie erforderlich ist.

(4) Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) oder mit der Bewilligung gemäß § 114 erteilt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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