LFG § 111. Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, gültig ab 01.10.2013

§ 111. Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen

Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß § 21 und § 131 erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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