LFG § 110., gültig von 01.07.2006 bis 26.06.2008

§ 110.

Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder

c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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