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LFG § 10a. Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig ab 01.10.2013

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 10a. Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß § 126 genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419