LFG § 10., gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013

§ 10.


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Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

(1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht

a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

b) für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß § 137 Abs. 1,

c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 lit. a) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 lit. a unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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