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LFG § 108. Betriebsaufnahmebewilligung, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2021

7. Teil Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen

§ 108. Betriebsaufnahmebewilligung

(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung von der Austro Control GmbH erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

(3) Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419