LFG § 108., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.2003

§ 108.

(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Unternehmers vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Einlangen des in Abs. 1 bezeichneten Antrages eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abzuhalten. Hiebei ist zu prüfen, ob die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

(3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Aufnahme des Betriebes zu bewilligen. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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