§ 106.
(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,
b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
c) der Abschluß einer Versicherung gemäß § 163 bis 165 nachgewiesen wurde.
(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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