LFG § 106., gültig von 11.10.1992 bis 31.08.1997

§ 106.

(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und

c) ein Bedarf vorhanden ist und der geplante Betrieb eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Bedarfes gewährleistet.

(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebes eines Fluglinienunternehmens ist außerdem, daß die Gründung des Unternehmens im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen geeignet wäre, die Verkehrsaufgaben eines anderen bereits bestehenden österreichischen Fluglinienunternehmens zu gefährden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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