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LFG § 104., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

§ 104.

der Beförderungsbewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung sind die Gründe anzuführen, die nach Ansicht des Antragstellers einen Bedarf für das zu gründende Unternehmen gegeben erscheinen lassen. Weiters ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:

a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,

b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,

c) die Art (§ 102) des geplanten Luftbeförderungsunternehmens und die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge, Taxiflüge, Gesellschaftsflüge,

d) die vorgesehenen Beförderungsbedingungen,

e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,

f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,

g) die vorgesehene Betriebsorganisation.

(3) Soll Fluglinienverkehr betrieben werden, so sind im Antrag weiters die geplanten Fluglinien anzuführen.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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