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LFG § 103., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

§ 103.

(1) Zum Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens sowie zu jeder Erweiterung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erforderlich (Beförderungsbewilligung).

(2) Der Luftbeförderungsunternehmer darf unbeschadet entgegenstehender landesgesetzlicher Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Luftbeförderungsunternehmens dienen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419