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EisbG § 98. Unrichtige EG-Erklärung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

2. Abschnitt Interoperabilitätskomponenten

§ 98. Unrichtige EG-Erklärung

Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat die Behörde mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413