§ 97. Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit
Jede Interoperabilitätskomponente ist dem in der einschlägigen TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen und mit einer die Konformität oder gegebenenfalls die Gebrauchstauglichkeit ausweisenden Bescheinigung zu versehen. Ersatzteile von Teilsystemen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen TSI in Betrieb genommen wurden, dürfen in dieses Teilsystem auch ohne dieses Verfahren eingebaut werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413