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EisbG § 95. Begriffsbestimmung, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

2. Abschnitt Interoperabilitätskomponenten

§ 95. Begriffsbestimmung

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413