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EisbG § 95., gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2002

§ 95.

ABSCHNITT IX.

Vollziehung.

§ 95. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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