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EisbG § 93. Begriffsbestimmung, BGBl. I Nr. 38/2004, gültig von 01.05.2004 bis 27.12.2011

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt Allgemeines

§ 93. Begriffsbestimmung

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413