EisbG § 92. Erneuerung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020
8. Teil Interoperabilität
2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt Allgemeines
§ 92. Erneuerung
Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413