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EisbG § 91. Erneuerung, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt Allgemeines

§ 91. Erneuerung

Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413