EisbG § 91. Erneuerung, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020
8. Teil Interoperabilität
2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt Allgemeines
§ 91. Erneuerung
Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413