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EisbG § 91. Aufrüstung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt Allgemeines

§ 91. Aufrüstung

Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413