EisbG § 90. Umrüstung, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020
8. Teil Interoperabilität
2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt Allgemeines
§ 90. Umrüstung
Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413