§ 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden
Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:
1. das bestehende Sicherheitsniveau
a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
2. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele
a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
3. die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit
a) des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
b) des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
c) des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413