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EisbG § 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden, gültig ab 27.07.2006

§ 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden

Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:

1. das bestehende Sicherheitsniveau

a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

2. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele

a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

3. die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit

a) des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b) des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c) des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413