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EisbG § 89. Interoperabilität, BGBl. I Nr. 67/2002, gültig von 01.06.2002 bis 27.12.2011

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt Allgemeines

§ 89. Interoperabilität

Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen, die den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413