EisbG § 89. Interoperabilität, BGBl. I Nr. 67/2002, gültig von 01.06.2002 bis 27.12.2011
8. Teil Interoperabilität
2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt Allgemeines
§ 89. Interoperabilität
Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen, die den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen.
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ZAAAF-31413