§ 88.
(1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wenn sie
a) entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,
b) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;
c) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,
d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,
e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nachkommen,
f) entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder
h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wenn sie
a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,
b) entgegen § 61 Abs. 3 der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,
c) entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,
d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nachkommen,
e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen,
f) entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
g) entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,
h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nachkommen, oder
i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.
(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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