Suchen Hilfe
EisbG § 87., BGBl. I Nr. 151/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2002

8. Teil Interoperabilität

1. Hauptstück Geltungsbereich, Zweck

§ 87.

§ 87. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413