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EisbG § 87., BGBl. I Nr. 166/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

8. Teil Interoperabilität

1. Hauptstück Geltungsbereich, Zweck

§ 87.

§ 87. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413