TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EisbG § 71., gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004

§ 71.

Anrufung der Schienen-Control Kommission bezüglich Anschluss- und

Mitbenützungsrechte sowie sonstigen Leistungen und Anlagen

(1) Wird das Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten (§ 55) auf Abschluss eines Vertrages über den Anschluss oder die Mitbenützung oder das Begehren von Zugangsberechtigten über den Abschluss eines Vertrages über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58) abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in einzelnen Punkten zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten.

(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln.

(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.

(4) Hinsichtlich des Anschlusses und der Mitbenützung sowie der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ersetzt den Abschluss eines Vertrages über den Anschluss, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58); er hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages über den Anschluss, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) zwischen dem beschwerdeführenden Anschluss-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen nicht entgegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413