§ 69. Einhebung der Benützungsentgelte
(1) Der Zugangsberechtigte hat das für den Zugang festgesetzte Benützungsentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten.
(2) Allfällige Benützungsentgeltnachlässe dürfen sich nur auf Benützungsentgelte beziehen, die nur für einen bestimmten Abschnitt der Schieneninfrastruktur erhoben werden und die auf die eingesparten Verwaltungskosten zu begrenzen sind, wobei bereits bei der Festsetzung des eingehobenen Benützungsentgelts berücksichtigte Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
(3) Über Abs. 2 hinaus können für eine einzelne Art von Eisenbahnverkehrsleistungen zeitlich begrenzte Benützungsentgeltnachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Förderung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden, wenn diese Nachlässe im Wege der Schienennetz-Nutzungsbedingungen allen Zugangsberechtigten zugänglich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413