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EisbG § 69. Entrichtung der Wegeentgelte, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig ab 27.11.2015

6. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

3. Abschnitt Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

3. Unterabschnitt Sonstiges

§ 69. Entrichtung der Wegeentgelte

Der Fahrwegkapazitätsberechtigte hat das für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und das für die Gewährung des Mindestzugangspaketes festgesetzte Wegeentgelt an die entgelterhebende Stelle zu entrichten. Die entgelterhebende Stelle hat dieses Wegeentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten, welches dieser Stelle die Funktion einer entgelterhebenden Stelle vertraglich übertragen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413