EisbG § 68a. Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes, gültig von 01.06.2004 bis 26.11.2015

§ 68a. Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes

Verhandlungen zwischen Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle über die Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH geführt werden.

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ZAAAF-31413