§ 68a. Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes
Verhandlungen zwischen Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle über die Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH geführt werden.
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ZAAAF-31413