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EisbG § 67j. Entgelte für Instandhaltung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

6. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

3. Abschnitt Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

3. Unterabschnitt Sonstiges

§ 67j. Entgelte für Instandhaltung

Für zum Zwecke der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413