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EisbG § 67a. Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe, gültig ab 27.11.2015

§ 67a. Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

Wegeentgelte können einen Entgeltbestandteil enthalten, der zeitliche und örtliche Kapazitätsengpässe auf einer Strecke, einem Streckenteil oder sonstigen Abschnitt der Eisenbahninfrastruktur für die Dauer der Überlastung widerspiegelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413